Satzung des Vereins
Gültig ab 27. Januar 2021
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen Umweltschutzverein in Isernhagen und Umgebung. Er ist beim Amtsgericht Hannover in das Vereinsregister mit der Nummer 120014 eingetragen und führt den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 30916 Isernhagen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins/Auflösung
(1) Zweck des Vereins sind der Schutz, die Sicherung und Gestaltung der Umwelt und Lebensqualität in Isernhagen und Umgebung.
Dieses soll erfolgen durch:
– Informationsveranstaltungen zu entsprechenden Themen, wie z.B.. Umweltbewusstes Verhalten des Einzelnen, Aufklärung über Schadstoff
– Kulturelle Veranstaltungen in Zusammenhang mit der Aufgabe des Vereins, z.B. Diskussionsabende
– Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit über Umweltthemen
– Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleichgelagerter Zielsetzungen, mit politischen Gremien und Verwaltungen.
– Durchführung konkreter Maßnahmen innerhalb der obigen Zielsetzung
– Unterstützung einzelner Personen im Sinne der o.g. Ziele
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Isernhagen, zur Verwendung für Zwecke des Umweltschutzes entsprechend § 2, (1) bis (3) dieser Satzung unter Zweckbestimmung durch die Mitgliederversammlung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von 1 Monat einzuhalten ist.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Vereinsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiter Mahnung zwei Monate verstrichen sind und die Streichung angedroht wurde. Eine Streichung soll dem ehemaligen Mitglied angezeigt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
(1) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr, Jahresbeiträgen und evtl. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von finanziellen Beiträgen befreit.
(2) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, bzw. auch zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins.
(3) Der Vorstand kann Gebühren, Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Von einem Arbeitskreis gesammelte Gelder sind im Sinne des jeweiligen Arbeitskreises zu verwenden.
(5) Arbeitskreisgebundene Gelder sind nur mit Zustimmung des entsprechenden Arbeitskreissprechers auch für andere Angelegenheiten des Vereins zu verwenden.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, 2 StellvertreternInnen, dem/der-SchriftführerIn und dem/der RechnungsführerIn. Im Sinne von §26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) besteht der Vorstand aus dem/der Vorsitzenden und den StellvertreterInnen. Jeweils 2 dieser 3 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam nach außen.
(2) Der Vorstand kann eine(n) GeschäftsführerIn bestimmen, der/die nicht dem Vorstand angehört.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit: entscheidet der/die Vorsitzende.
§ 8 Erweiterter Vorstand
(1) Es können Arbeitskreise gebildet werden. Jeder Arbeitskreis wird von eine(m)r SprecherIn geleitet, bzw. von 1-2 StellvertreternInnen und vorher von den Arbeitskreismitgliedern gewählt. Die SprecherIn werden – nach Bestätigung durch den Vorstand stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Nur Mitglieder des Vereins sind wählbar. Nach Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine(n) NachfolgerIn wählen, der/die von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die von 2 Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mind. 2 Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(3) Der Vorstand kann nur im Rahmen des vorhandenen Vereinsvermögens verfügen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl von 2 RechnungsprüfernInnen, der/die jährlich die Kassen-und Rechnungsbücher prüfen und nicht dem Vorstand angehören.
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes( Ausnahme:§9 (2) )
c) Festsetzung der Beiträge und evtl. Umlagen und Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes.
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern ,
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Bestätigung der ArbeitskreissprecherInnen für den erweiterten Vorstand
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung .Beschlussfassung
(1) Mind. einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder per Email –sofern ein Email-Account vorhanden ist- unter Abgabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Davon ausgeschlossen sind Anträge auf Satzungsänderungen und Neuwahlen des Vorstandes. Zu Beginn der Versammlung sind die Ergänzungen bekannt zu geben.
(3) Leitet kein Vorstandsmitglied die Versammlung, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bis auf: Satzungsänderungen mit Mehrheit von drei Vierteln/ Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins mit neun Zehnteln. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dieses beantragt.
§ 13 Protokollieren
Mitgliederversammlungen und Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert.
Die Protokolle sind vom Protokollführer und einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 4 Abs. 1 der Satzung geändert durch Beschluss der MV vom 14.10.2020
§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung geändert durch Beschluss der MV 14.10.2020
In Kraft treten: Am Tage nach dem Eintrag im Register.
Alter Beschluss:
§ 5 Abs. 2 lt. Beschluss der Mitgliederversammlung wird derzeit keine Aufnahmegebühr erhoben.
Gültig ab 27. Januar 2021
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen Umweltschutzverein in Isernhagen und Umgebung. Er ist beim Amtsgericht Hannover in das Vereinsregister mit der Nummer 120014 eingetragen und führt den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 30916 Isernhagen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins/Auflösung
(1) Zweck des Vereins sind der Schutz, die Sicherung und Gestaltung der Umwelt und Lebensqualität in Isernhagen und Umgebung.
Dieses soll erfolgen durch:
– Informationsveranstaltungen zu entsprechenden Themen, wie z.B.. Umweltbewusstes Verhalten des Einzelnen, Aufklärung über Schadstoff
– Kulturelle Veranstaltungen in Zusammenhang mit der Aufgabe des Vereins, z.B. Diskussionsabende
– Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit über Umweltthemen
– Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleichgelagerter Zielsetzungen, mit politischen Gremien und Verwaltungen.
– Durchführung konkreter Maßnahmen innerhalb der obigen Zielsetzung
– Unterstützung einzelner Personen im Sinne der o.g. Ziele
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Isernhagen, zur Verwendung für Zwecke des Umweltschutzes entsprechend § 2, (1) bis (3) dieser Satzung unter Zweckbestimmung durch die Mitgliederversammlung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von 1 Monat einzuhalten ist.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Vereinsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiter Mahnung zwei Monate verstrichen sind und die Streichung angedroht wurde. Eine Streichung soll dem ehemaligen Mitglied angezeigt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
(1) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr, Jahresbeiträgen und evtl. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von finanziellen Beiträgen befreit.
(2) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, bzw. auch zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins.
(3) Der Vorstand kann Gebühren, Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Von einem Arbeitskreis gesammelte Gelder sind im Sinne des jeweiligen Arbeitskreises zu verwenden.
(5) Arbeitskreisgebundene Gelder sind nur mit Zustimmung des entsprechenden Arbeitskreissprechers auch für andere Angelegenheiten des Vereins zu verwenden.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, 2 StellvertreternInnen, dem/der-SchriftführerIn und dem/der RechnungsführerIn. Im Sinne von §26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) besteht der Vorstand aus dem/der Vorsitzenden und den StellvertreterInnen. Jeweils 2 dieser 3 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam nach außen.
(2) Der Vorstand kann eine(n) GeschäftsführerIn bestimmen, der/die nicht dem Vorstand angehört.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit: entscheidet der/die Vorsitzende.
§ 8 Erweiterter Vorstand
(1) Es können Arbeitskreise gebildet werden. Jeder Arbeitskreis wird von eine(m)r SprecherIn geleitet, bzw. von 1-2 StellvertreternInnen und vorher von den Arbeitskreismitgliedern gewählt. Die SprecherIn werden – nach Bestätigung durch den Vorstand stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Nur Mitglieder des Vereins sind wählbar. Nach Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine(n) NachfolgerIn wählen, der/die von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die von 2 Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mind. 2 Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(3) Der Vorstand kann nur im Rahmen des vorhandenen Vereinsvermögens verfügen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl von 2 RechnungsprüfernInnen, der/die jährlich die Kassen-und Rechnungsbücher prüfen und nicht dem Vorstand angehören.
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes( Ausnahme:§9 (2) )
c) Festsetzung der Beiträge und evtl. Umlagen und Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes.
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern ,
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Bestätigung der ArbeitskreissprecherInnen für den erweiterten Vorstand
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung .Beschlussfassung
(1) Mind. einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder per Email –sofern ein Email-Account vorhanden ist- unter Abgabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Davon ausgeschlossen sind Anträge auf Satzungsänderungen und Neuwahlen des Vorstandes. Zu Beginn der Versammlung sind die Ergänzungen bekannt zu geben.
(3) Leitet kein Vorstandsmitglied die Versammlung, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bis auf: Satzungsänderungen mit Mehrheit von drei Vierteln/ Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins mit neun Zehnteln. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dieses beantragt.
§ 13 Protokollieren
Mitgliederversammlungen und Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert.
Die Protokolle sind vom Protokollführer und einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 4 Abs. 1 der Satzung geändert durch Beschluss der MV vom 14.10.2020
§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung geändert durch Beschluss der MV 14.10.2020
In Kraft treten: Am Tage nach dem Eintrag im Register.
Alter Beschluss:
§ 5 Abs. 2 lt. Beschluss der Mitgliederversammlung wird derzeit keine Aufnahmegebühr erhoben.